Sie haben ein Grundstück oder eine Immobilie erworben und möchten diese zu einem gewinnbringenden Preis verkaufen? Dann ist Ihnen bei diesem Vorhaben wahrscheinlich schon der Begriff der Spekulationssteuer begegnet. Diese wird fällig, wenn Sie Ihr erworbenes Objekt innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist verkaufen. Diese soll verhindern, dass Häuser, Wohnungen oder Grundstücke zur reinen Wertentwicklung gekauft und wieder verkauft werden. Wie Sie die Spekulationssteuer bei Ihrem Immobilienverkauf umgehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Die Spekulationssteuer kurz erklärt
- 3 Optionen, die Spekulationssteuer zu umgehen
- Bedenken Sie die 3-Objekt-Grenze
- Vorher beraten lassen statt teuer bezahlen
Das Wichtigste in Kürze
- Die Spekulationssteuer wird fällig, wenn beim Immobilienverkauf die Spekulationsfrist von zehn Jahren unterschritten wird.
- Die Spekulationsfrist soll verhindern, dass Immobilien zur reinen Wertentwicklung gekauft und verkauft werden.
- Bei Eigenbedarf oder einer Schenkung muss keine Spekulationssteuer gezahlt werden.
Die Spekulationssteuer kurz erklärt
Die genauen Regelungen zur Spekulationssteuer und der Spekulationsfrist sind im Einkommensteuergesetz (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG) festgelegt:
Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen […], bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden […].
Wenn Sie also eine Immobilie gekauft haben und diese schon nach wenigen Jahren wieder gewinnbringend verkaufen möchten, müssen Sie laut EStG den Gewinnbetrag versteuern – mit der Spekulationssteuer. Das ist zumindest die Regel, um Spekulationsgeschäften vorzubeugen. Dennoch gibt es Möglichkeiten, die erworbene Immobilie zu verkaufen, ohne dass steuerliche Belastungen anfallen.
3 Optionen, die Spekulationssteuer zu umgehen
Grundsätzlich gibt es vier Fälle, in denen bei einem Immobilienverkauf keine Spekulationssteuer fällig wird.
1. Spekulationsfrist einhalten
Die erste Option liegt nahe: Wenn Sie Ihr Objekt nach Ablauf der Spekulationsfrist gewinnbringend weiterverkaufen, können Sie dies ohne steuerliche Belastungen tun. Sie müssen also keine Spekulationssteuer zahlen, wenn mehr als zehn Jahre zwischen An- und Verkauf liegen.
2. Eigennutzung und / oder Mietvertrag
Sie können die Spekulationssteuer ebenfalls umgehen, wenn Sie Ihre Immobilie selbst genutzt haben. Dies muss nicht über den gesamten Zeitraum der Fall sein – Sie können das Objekt auch zwischenzeitlich vermieten. Wichtig ist, dass Sie es in den letzten beiden Jahren und im Verkaufsjahr selbst genutzt haben.
3. Schenkung
Bei einer Schenkung fällt für Sie ebenfalls keine Spekulationssteuer an. Allerdings kann es sein, dass die beschenkte Person eine Schenkungssteuer zahlen muss.
Bedenken Sie die 3-Objekt-Grenze
Neben der Spekulationssteuer, die sowohl bei privaten als auch bei gewerblichen Immobilienverkäufen eine Rolle spielt, sollten Sie als gewerbliche Verkäuferin oder gewerblicher Verkäufer die 3-Objekt-Grenze kennen. Laut Bundesfinanzhof fällt nämlich eine zusätzliche Gewerbesteuer an, wenn Sie innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilien gewinnbringend verkaufen. In diesem Fall zählen Sie als gewerbliche Verkäuferin bzw. gewerblicher Verkäufer und müssen mit einer zusätzlichen steuerlichen Belastung rechnen.
Vorher beraten lassen statt teuer bezahlen
Neben den bereits beschriebenen Optionen gibt es eine Reihe weiterer Tricks, um die Spekulationssteuer auf ganz legalem Wege zu umgehen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich professionellen Rat bei einer Maklerin oder einem Makler einzuholen, um Ihre Möglichkeiten auszuloten. Bei der Cortile Bavaria GmbH erhalten Sie eine fundierte Beratung und können im Bedarfsfall die Höhe der Spekulationssteuer prozentual berechnen lassen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein persönliches Gespräch.